Versicherungsrecht

Das Versicherungsrecht ist ein sehr umfassendes und vielschichtiges Rechtsgebiet, das im Rahmen der juristischen Ausbildung regelmäßig nur kurz abgehandelt wird. Aus diesem Grunde verfügen insbesondere Berufsanfänger in diesem Bereich nur über unzureichende Rechtskenntnisse. Wir beraten als Rechtsanwalt für Versicherungsrecht Versicherte im Bereich des gesamten Versicherungsvertragesrecht: Lebensversicherung, Wohngebäudeversicherung, Hausratversicherung, Einbruchdiebstahlversicherung, industrielle Versicherung, Kfz-Versicherung, Transportversicherung, Kaskoversicherung, allgemeine Haftpflichtversicherung, besondere Haftpflichtversicherung (Betriebshaftpflicht, Produkthaftpflicht, Umwelthaftpflicht, Haftpflichtversicherung der freien Berufe, Vermögensschadenhaftpflicht), Krankenversicherung, Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Sportversicherung, Rechtsschutzversicherung, Vertrauensschadenversicherung und andere Versicherungssparten.

Verhandlungen mit Ihrem Versicherungsmakler

Falls von uns außergerichtlich keine Einigung mit der Versicherung erzielt werden kann, übernehmen wir gerne die Prozessvertretung mit dem Ziel der gerichtlichen Durchsetzung von versicherungsrechtlichen Ansprüchen. Außerdem befassen wir uns mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Versicherungsmaklern. Vielen Versicherten ist gar nicht bekannt, wie weitreichend die Haftung von Versicherungsmaklern ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Versicherungsmakler seinen Kunden gegenüber durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag verbunden, der ihn – anders als den Zivilmakler – zu einer umfassenden Tätigkeit verpflichtet.

Der Versicherungsmakler hat den objektiv notwendigen Versicherungsbedarf durch eingehende Risikoanalyse zu ermitteln, einen geeigneten Versicherer auszuwählen und alsbald die notwendige – gegebenenfalls vorläufige – Deckung zu möglichst günstigen Konditionen herbeizuführen. Im Rahmen der sich daran anschließenden laufenden Betreuung des Versicherungsverhältnisses hat der Versicherungsmakler das versicherte Risiko zu überwachen, im Falle von Risikoveränderungen den Versicherungsnehmer hierauf ungefragt hinzuweisen und auf eine Anpassung hinzuwirken. Insgesamt ist der Versicherungsmakler also zur fortlaufenden und ständigen Betreuung des Versicherungsnehmers verpflichtet. Er muss umgehend und unaufgefordert prüfen, ob der bestehende Vertrag den Bedürfnissen des Kunden noch entspricht.

Schadenregulierung mit uns als Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

Etwaigen Veränderungen des versicherten Risikos muss er durch entsprechende Beratung Rechnung tragen. Im Sinne einer Zusammenfassung dieser Pflichten hat der Bundesgerichtshof den Versicherungsmakler zu Recht als „treuhändereschen Sachwalter“ des Versicherungsnehmers bezeichnet. Oft lehnen Versicherungen eine Versicherungsleistung aus Gründen ab, die letzten Endes der Versicherungsmakler aufgrund von Pflichtverletzungen zu vertreten hat. In solchen Fällen kann sich der Versicherte schadlos halten, indem er den Versicherungsmakler in Haftung nimmt. Die Regulierung des Schadens erfolgt dann regelmäßig über dessen Versicherung.